Dass an den der TSV 1883 Benshausen e.V. einen Sonderzuschuss in Höhe von 15.000 Euro erhalten kann, hat der Stadtrat bei seiner jüngsten Sitzung einstimmig beschlossen. Auch diese Entscheidung erfolgte auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung des Vereinslebens in unserer Stadt.
Das Geld wird benötigt zur Sanierung der Stützmauer, die am Gelände des TSV 1883 Sportplatz in Benshausen im OT Benshausen den Hang sichert.
Durch die extremen Wetterbedingungen der letzten Jahre von großer Trockenheit bis zu enormen Niederschlägen (besonders im Jahr 2021) hatte sich der Zustand der Stützmauer zur Hangsicherung am Sportplatz im OT Benshausen (im Bereich des hinteren Fußballtores) sehr verschlechtert. Die Mauer ist auf einer Länge von 10 Metern eingestürzt. Nach dem Winter 2021/2022 hat sich der rechte Teil (ca. zwei Meter hoch) stark geneigt und droht ebenfalls einzustürzen. Die vorhandene Drainage ist durch die Beschädigungen unwirksam. Aktuell besteht bei der stark geneigten hohen Mauer auf der rechten Seite Gefahr in Verzug. Der Teil wurde durch den Verein abgesperrt, so dass er nicht mehr betreten werden kann.
Damit der Hang nicht abrutscht und der Sportplatz für Schul- und Vereinssport wieder uneingeschränkt genutzt werden kann, muss die Mauer in jedem Fall saniert werden. Der TSV 1883 Benshausen e. V. betreibt das Objekt in Erbpacht und ist somit für die Verkehrssicherungspflicht zuständig.
Der TSV 1883 Benshausen e.V. gehört mit deutlich mehr als 400 Mitgliedern in zehn Abteilungen zu den größten Vereinen im Landkreis Schmalkalden-Meiningen. Rund ein Drittel der Mitglieder sind in der Abteilung Fußball organisiert und nutzen die Anlage regelmäßig. Nach erfolgter Haushaltsbeschlussfassung leistet die Stadt Zella-Mehlis einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung des Vereinslebens in der Stadt und im Ortsteil, so dass auch nachfolgende Generationen von der Vielfalt der kulturellen und sportlichen Angebote in Zella-Mehlis profitieren können. Die Zuschüsse für die Vereine sind eine freiwillige Leistung der Stadt im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf deren Gewährung besteht nicht.